Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Vermögenswirksame Leistungen können in verschiedene Anlageformen für die persönliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Im Vordergrund stehen dabei Bausparverträge und Aktienfonds, denn diese Sparanlagen werden vom Staat besonders gefördert (Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie). Wer keinen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage hat, kann auch eine Lebensversicherung oder einen Sparplan bei einer Bank abschließen. Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Darstellung der Vermögenswirksamen Leistungen. Die in Betracht kommenden Sparanlagen werden in den jeweiligen Rubriken wie zum Beispiel Sparvertrag bei einer Bank erläutert.
In der Checkliste zu VL-Sparen werden die Unterschiede zum Beteiligungssparen und zum Bausparen näher erläutert. Grundsatz: Es gelten Unterschiede in der Einkommensgrenze, in der Höhe der Arbeitnehmersparzulage und in der Höhe der maximal geförderten jährlichen Sparleistung zwischen der Anlage von vermögenswirksamen Leistungen für Beteiligungssparen und für Bausparen.
Anspruch auf VL-Sparen aus dem Tarifvertrag
Ob ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht, ergibt sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag. Viele Unternehmen zahlen diese Leistung auch freiwillig. Dabei kann die Höhe der Zahlung durch den Arbeitgeber bis zu 40 Euro pro Monat betragen. Der Arbeitnehmer klärt zunächst mit dem Arbeitgeber, ob ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht. Danach wird ein begünstigter Sparvertrag abgeschlossen.
Der Arbeitgeber erhält eine Kopie des Vertrages und überweist die vermögenswirksamen Leistungen an das Unternehmen, mit dem der Sparvertrag geschlossen wurde. Die Zahlung durch den Arbeitgeber kann um einen Betrag, den der Arbeitnehmer freiwillig drauflegt, erhöht werden.
Vermögenswirksame Leistungen bei Anlage in einem Investmentfonds
Die Förderung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 verbessert worden:
Der Staat fördert die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch die so genannte Arbeitnehmersparzulage. Diese Zulage beträgt jährlich 20% (18% bis April 2009) auf bis zu 400 Euro und wird maximal sechs Jahre lang gewährt. Die Maximalförderung beträgt mithin 80 Euro pro Jahr und insgesamt 480 Euro (bis April 2009 waren es 72 Euro pro Jahr und insgesamt 432 Euro für 6 Jahre)). Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Jahreseinkommen maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete beträgt (bis April 2009 waren es 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für Verheiratete).
Vermögenswirksame Leistungen werden regelmäßig über einen Zeitraum von sechs Jahren angespart. Danach sind die VL noch für ein weiteres Jahr festgelegt. Nach Ablauf der siebenjährigen Anlagefrist kann der Sparer über den gesamten Sparbetrag inklusive der Arbeitnehmersparzulage verfügen.
Beim Investmentsparen beträgt die Zulage 18% und beim Bausparen lediglich 8,8%. Für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie darf das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 51.200 Euro für Verheiratete nicht übersteigen.
Maximale Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage | ||
Grenzwerte | Beteiligungssparen | Bausparen |
Sparzulage in % | 20 % | 9 % |
Förderhöchstbetrag | 400 Euro | 470 Euro |
Sparzulage maximal | 80 Euro | 43 Euro |
Der Gesetzgeber will so insbesondere den langfristigen Vermögensaufbau fördern. Das Aktienfondssparen kann erfolgen über Einzahlungen in einen hierfür zugelassenen Aktienfonds bzw. Aktiendachfonds oder durch Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Nicht jeder Investmentfonds ist für das begünstigte Fondssparen zugelassen.
Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Arbeitnehmern freiwillig oder nach dem Tarifvertrag einen Zuschuss zu Ihren Vermögenswirksamen Leistungen. Auch wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss gewährt, kann der Arbeitnehmer durch seine Eigenleistung die volle staatliche Sparzulage kassieren. Die Arbeitnehmersparzulage wird auch dann gewährt, wenn die VL-Beiträge voll oder teilweise vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Arbeitgeber behält diesen Betrag vom Gehalt ein und leitet ihn weiter.
Die Sparzulage ist jährlich mit der Steuererklärung zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst bei Vertragsende. Für die Beantragung erstellt die Investmentgesellschaft jährlich eine Bescheinigung zum Depotbestand, die der Steuererklärung beizufügen ist. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist - anders als die vermögenswirksamen Leistungen - steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 13 Abs. 3 VermBG). Die Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt ab dem 01.01.2010 - entsprechend der Festsetzungsfrist der Steuererklärung - vier Jahre (vorher 2 Jahre). Sparer haben mithin reichlich Zeit, ein "Vergessen" wieder zu heilen.
Verbesserte Förderung seit April 2009
Die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen (VL) ist beim Beteiligungssparen von bisher 18 auf 20 Prozent angehoben worden. Die Einkommensgrenzen erhöhten sich von bisher 17.900 auf 20.000 Euro (Ledige) und von 35.800 auf 40.000 Euro (Verheiratete). Der förderfähige Höchstbetrag von 400 Euro jährlich bleibt erhalten und die Maximalförderung steigt von 72 Euro pro Jahr um acht Euro auf 80 Euro jährlich. Die verbesserten Regelungen zur Sparzulage und damit zur Förderung von vermögenswirksamen Leistungen sind zum 1. April 2009 in Kraft getreten. Über die Förderung von Mitarbeiterkapital informiert der Artikel Förderung der Arbeitnehmerbeteiligung über Mitarbeiterfonds.
Bei der Förderung von Einzahlungen in einen Bausparvertrag wurden die niedrigeren Einkommensgrenzen unverändert belassen. Sie betragen weiterhin 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro für Verheiratete.
Vermögenswirksame Leistungen für berufliche Weiterbildung
Seit dem 1. Janaur 2009 können vermögenswirksame Leistungen auch unschädlich für die eigene berufliche Weiterbildung oder die berufliche Weiterbildung des Ehegatten eingesetzt werden. Dabei ist ein Zeitfenster von drei Monaten zu beachten und die Weiterbildung außerhalb des Unternehmens muss dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 des 5. VermBG).
Kurze Checkliste
- Jeder Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber Vermögenswirksame Leistungen anlegen lassen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber Zuzahlungen leistet. Das Gehalt wird dann entsprechend reduziert.
- Viele Anbieter verlangen einen monatlichen Mindestsparbetrag (z.B. 25 oder 34 Euro)
- Freiwillige Zuzahlungen sind möglich
- Gesetzliche Fördergrenzen: Zu versteuerndes Jahreseinkommen höchstens 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 bei Verheirateten.
- Auszahlung des Gesamtbetrages inklusive staatlicher Förderung nach 7 Jahren
- Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit können die fehlenden Beiträge zur Erlangung der Sparförderung für das aktuelle Jahr nachgezahlt werden
- höhere Sparaten sind möglich; die Förderung ist jedoch auf maximal 400 Euro pro Jahr begrenzt
- VL für Rentenfonds, offenen Immobilienfonds usw. werden nicht gefördert, nur Aktienfonds
- Wenn beide Ehepartner arbeiten kann jeder ein eigenes VL-Depot eröffnen. Da ein VL-Depot nur für den jeweiligen Arbeitnehmer eröffnet wird, gibt es für Eheleute kein gemeinschaftliches Depot.
- Eine vorzeitige Kündigung ist jederzeit möglich. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage ist dann verloren.
- Nach Ablauf von 7 Jahren werden weiterlaufende Zahlungen des Arbeitsgebers für ein neues Depot genutzt. Zur Erlangung einer Sparzulage gilt dann wiederum die 7-jährige Sperrfrist.
- Seit dem 1.1.2009 ist der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 135 Euro auf 360 Euro erhöht worden.