Frank Marschall Finanzplanung & Versicherungen

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 Bürgerliches Gesetzbuch, der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist vor allem für Halter von größeren Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) von Bedeutung, da kleinere Haustiere in der Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung leistet bei

  • Personenschäden (z. B. Schmerzensgeld, Behandlungskosten nach einem Biss),
  • Sachschäden (z. B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes),
  • Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens.[1]

Einige Versicherer schließen Hunde bestimmter Rassen aus oder erheben dafür erhöhte Beiträge. Dies betrifft vor allem die sogenannten Kampfhunde, denn sie stellen ein besonderes Risiko dar. Darüber hinaus decken die Versicherer bestimmte Schäden nicht ab, beispielsweise wenn der Halter die Maulkorb- oder Leinenpflicht nicht einhält oder der Halter selbst beschädigt wird. Dabei deckt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nur die direkten Schäden ab, sondern auch Gericht und Prozesskosten und geht damit schon in Bereiche der Rechtsschutzversicherung.

Halter von Kampfhunden sind in fast allen Bundesländern zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, wie zum Beispiel zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Eine Hundeversicherung gliedert sich in die folgenden Bereiche: Kranken- und OP-Kostenversicherung, Hundehalterrechtsschutz und die Hundehalterhaftpflichtversicherung. Vorgeschrieben ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nur in einigen Fällen nach Landesrecht (Landeshundegesetze) und nur für jeweils verschiedene Teilbereiche der Hundepopulation. Im Jahr 2013 gilt die Versicherungspflicht (für Hunde jeglicher Art) für die Bundesländer Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Für diese fünf Bundesländer, die der gesetzlichen Hundehaftpflicht unterliegen, gilt, dass ein Hund ab dem Zeitraum von 3–6 Monaten versichert sein muss. Darüber hinaus gelten für viele Bundesländer sowohl die Maulkorb- als auch die Leinenpflicht.

Inhaltsverzeichnis

1            Besonderheiten bei der Hundehaftpflichtversicherung

2            Regelung nach Bundesland

3            Siehe auch

4            Einzelnachweise

Besonderheiten bei der Hundehaftpflichtversicherung

Wie bei jeder Versicherung gibt es Besonderheiten, auf die der Versicherungsnehmer achten sollte:

  • Hundezüchter haben meistens die Möglichkeit, die neugeborenen Welpen für ein Jahr bei ihrer Wurfmutter kostenlos mitzuversichern.
  • Das Gesetz sieht eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. Euro im Schadensfall vor
  • Fremdhalter sollten ebenfalls mitversichert werden
  • Verletzt ein Hund ein Familienmitglied, muss die Hundehaftpflichtversicherung kein Schmerzensgeld bezahlen. Denn rechtlich gesehen haben Familienmitglieder denselben Status wie der eigentliche Halter.
  • Versicherungsschutz sollte auch bei ungewollter Deckung greifen
  • Optional bieten einige Versicherer die Möglichkeit sich für Hundeschlittenrennen zu versichern.
  • Wenn Hunde auf Reisen in Hotels oder anderswo Mietsachen beschädigen, springt die Versicherung ein. Auch generelle Schäden im Ausland können von der Versicherung übernommen werden.
  • Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Selbstbeteiligung und der Deckungssumme. Da Tierhalter immer für durch ihre Tiere entstandene Schäden aufkommen müssen,[4] ist vor allem letzteren besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Regelung nach Bundesland

Das Thema Pflicht zur Tierhalterhaftpflicht wird auf Länderebene entschieden. So besteht eine grundsätzliche Pflicht in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und in Thüringen. In Nordrhein-Westfalen besteht eine Erfordernis nur dann, wenn der Hund eine Körpergröße von mindestens 40 cm bzw. ein Gewicht von 20 Kilogramm überschritten haben sollte. In Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gilt eine Verpflichtung nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist. In Sachsen-Anhalt als auch in Schleswig-Holstein erfolgt der Zwang zum Versicherungsschutz nach Rasseliste. In Schleswig-Holstein wurde diese Rasseliste von Kampfhunden jedoch für 2016 abgeschafft. Dann muss kein Hund mehr aufgrund einer bestimmten Rasse einen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden. Allerdings müssen Besitzer von auffälligen oder gewalttätigen Hunden einen Hundeführerschein nachweisen. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist nur für gefährliche Hunde Pflicht. Der Landtag von Schleswig-Holstein rät allerdings allen Hundebesitzern sich mit der Police abzusichern. Einzige Ausnahme bildet das Land Mecklenburg-Vorpommern, wo gar keine Versicherungspflicht besteht.

Versicherungen für Pferd, Halter, Hüter, Reiter ...

Schadenfälle die im Zusammenhang mit Pferden stehen sind meistens sehr kostenträchtig. Dies bezieht sich gleichermaßen auf Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden.

️ Innerhalb einer Privathaftpflichtversicherung sind die folgenden Risiken nicht versichert !

 

  • Pferdehalter - Eigentümer / Haftpflichtversicherung
    Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Pferdehalter für die Gefahren, die vom Pferd ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden, die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.
    In der Pferdehalterhaftpflichtversicherung sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die durch pferdetypisches Verhalten, verschuldensunabhängig, entstehen.
  • Pferdehalter - Eigentümer' / Rechtsschutzversicherung
    Sie müssen aktiv Ihr Recht durchsetzen, hier kommt die Rechtsschutzversicherung ins Spiel. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die Ansprüche Dritter abwehrt und berechtigte Haftpflichtansprüche befriedigt, leistet die Rechtsschutzversicherung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachterkosten und mehr) gegenüber Dritten. Streitigkeiten mit dem Stallbetreiber, Tierarzt, Sattler und Hufschmied sind hierbei versichert.
  • Pferdehüter / Pferdeaufseher / HaftpflichtversicherungPferdehüter / Pferdeaufseher / Haftpflichtversicherung
    Der Pferdehüter/Pferdeaufseher handelt im Auftrag des Pferdehalters. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig, wenn Pferde anderer Eigentümer im eigenen Stall und/oder auf der Weide untergebracht werden.
    Der Pferdehüter haftet im Gegensatz zum Pferdehalter nicht verschuldensunabhängig, sondern nur wenn er für den Schaden ursächlich verantwortlich ist.
  • Fremdreiter / Gastreiter Haftpflichtversicherung
    Als Fremdreiter bzw. Gastreiter werden die Personen bezeichnet, die unregelmäßig mit Pferden umgehen, diese unregelmäßig reiten und keine Gegenleistung in Form von Geld erbringen.       
  • Reitlehrer / Haftpflichtversicherung
    Die Haftung regelt § 823 BGB für den freiberuflichen Reitlehrer. Der freiberufliche Reitlehrer haftet persönlich für Schäden während des Reitunterrichts, die aus Fahrlässigkeit entstanden sind. Der angestellte Reitlehrer ist im Regelfall während seiner beruflichen Tätigkeit über den Arbeitgeber versichert. Jedoch sollte geprüft werden, ob die bestehende Reitlehrerhaftpflichtversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz stellt.
  • Reitlehrer Rechtsschutzversicherung
    Die Rechtsschutzversicherung für Reitlehrer ist eine besondere Art der Rechtsschutzversicherung, die auf die Bedürfnisse der beruflichen Tätigkeit abgestimmt ist. Als Ergänzung zur Reitlehrerhaftpflichtversicherung ist diese zu empfehlen, um die eigenen rechtlichen Interessen notfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können.
  • Reitstallbesitzer/betreiber / Haftpflichtversicherung
    Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses haftet der Stallbesitzer für Schäden aus der betriebslichen Tätigkeit seiner angestellten Aushilfen und Pferdepfleger. Hier ist die Betriebshaftpflichtversicherung zuständig.
  • Reitsallbesitzer/betreiber - Obhutsversicherung / Betriebshaftpflichtversicherung
    Im Regelfall sind Schäden an Pensionspferden nicht versichert, diese können aber über die Obhutsversicherung (Zusatzdeckung zur Betriebshaftpflichtversicherung) mitversichert werden.
  • Reitschüler / Haftpflichtversicherung
    Im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung sind Reitschüler über den Betreiber mitversichert.
  • Schulpferde / Haftpflichtversicherung
    Wird das Pferd einem Reitschüler gegen Entgelt zur Verfügung gestellt ist die separate spezielle Schulpferdehaftpflichtversicherung erforderlich. Dies betrifft Schulpferde, Schulponys, Voltigierpferde, Therapiepferde und Verleihpferde.
  • Reiterunfallversicherung
    Die Reiterunfallversicherung ist ein wichtiger Schutz. Der Reitsport gehört zu den unfallträchtigsten Sportarten! Schwerste Verletzungen, kostenspieliege Operationen und der Eintritt des Invaliditätsfall sind hiermit verbunden.  
  • Sattelversicherung / Equipment
    Das wertvolle Zubehör wie Sattel, Reitstiefel, die Trense und weiteres Zubehör können durch Diebstahl, Leitungswasser, Feuer, Sturm- und Hagel beschädigt werden bzw. ganz verloren gehen. Über die Hausratversicherung sind diese ausgelagerten Gegenstände meistens nicht mitversichert.
  • Pferdelebensversicherung
    Die Pferdelebensversicherung sorgt für den finanziellen Ausgleich wenn dem Pferd etwas zustösst. Versichert ist der Tod oder die Nottötung des Pferdes. Auch die dauernde Unbrauchbarkeit ist versicherbar.
  • Pferdekrankenversicherung
    Die Kranken-Operations-Versicherung für Pferde übernimmt im Rahmen der Police den einfachen oder zweifachen Satz der Gebührenordnung für Operationen. Die ambulanten Behandlungskosten sind im Rahmen einer Krankenvollkostenversicherung für Pferde möglich. Notoperationen sind sehr teuer. Daher ist die Absicherung des zweifachen Satzes der Gebührenordnung zu empfehlen.
  • Pferdekastrationsversicherung
    Versichert ist das Kastrationsrisiko beim Pferd einschließlich 10 Tage danach.
  • Leibesfruchtversicherung
    Die Leibesfruchtversicherung versichert den Wert des Fohlen während der Trächtigkeit der Stute. Die Geburt ist mitversichert. Eine Leistung erfolgt bei Tod, Nottötung, Unfall und Krankheit.
  • Fall-of-Hammer-Versicherung – Auktionsversicherung
    Mit dem Hammer-Zuschlag in einer Pferdeauktion, geht das Pferd in das Eigentum des neuen Besitzers/Eigentümers über. Gleichfalls trägt der Eigentümer ab diesem Zeitpunkt alle Risiken, die im Zusammenhang mit dem ersteigerten Pferd stehen. Die Fall-of-Hammer-Versicherung bietet ab Zuschlag Versicherungsschutz. Diese Versicherung muss vor Kauf abgeschlossen werden. Wird kein Pferd ersteigert, entstehen auch keine Kosten. Die Versicherungsleistungen Tod - Verenden und Nottötung: Bei Tod und Nottötung infolge eines Unfalls, Krankheit oder Operation, Trächtigkeit oder Geburt, Brand, Blitzschlag oder Explosion, wird der Auktionskaufpreis erstattet. Diebstahl und Raub: Bei Diebstahl und Raub wird der Auktionskaufpreis dem Versicherungsnehmer erstattet. Transportschaden: Kommt es zu einem Transportunfall, mitversichert ist auch der Transportmittelunfall, dass zu Folge den Tod des Pferdes hat, ist dies versichert.
    Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Deutschlands, in den Anrainerstaaten und in Skandinavien, Spanien, Portugal und Italien.
  • Pferdetransport- und Diebstahlsversicherung
    Das Pferd ist versichert gegen Tod, Nottötung während des Transportes, wenn der Tod durch den Transport verursacht wird. Zusätzlich versicherbar ist der Diebstahl und Raub des Pferdes sowie Schäden durch Brand und Blitzschlag.
  • Reitverein / Veranstaltungsversicherung
    Das Haftpflichtrisiko bei Veranstaltungen des Reitverein und die Risiken die durch das Vereinsgelände entstehen, führen häufig zu beachtlichen Schäden..
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