Frank Marschall Finanzplanung & Versicherungen

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Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern sich vor allem Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören:

  • Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe Tabelle unten); die Grenze bezieht sich auf das Jahresbruttogehalt, das mit hinreichender Sicherheit im jeweiligen Jahr erreicht wird. Seit dem 01.01.2003 wird differenziert nach der allgemeinem und der besonderen JAEG. Letztere gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen dem Überschreiten der JAEG des Jahres 2002 bereits versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung versichert waren,
  • Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss, da sie eine staatliche Beihilfe erhalten) und
  • Selbstständige und Freiberufler ohne Berücksichtigung ihres Einkommens.

Die nachstehende Tabelle beinhaltet die Einkommensgrenzen, bei deren Überschreiten im Vorjahr und Folgejahr die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer entfällt:

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze





 

Allgemeine
Versicherungs-
pflichtgrenze


Besondere
Versicherungs-
pflichtgrenze



Jahr

monatliche

jährliche

monatliche

jährliche

2024

5.775,00 €

69.300,00 €

5.175,00 €

62.100,00 €

2023

5.550,00 €

66.600,00 €

4.987,00 €

59.850,00 €

2022

5.362,00 €

64.350,00 €

4.837,00 €

58.050,00 €

2021

5.362,00 €

64.350,00 €

4.837,00 €

58.050,00 €

2020

5.212,00 €

62.550,00 €

4.687,00 €

56.250,00 €

2019

5.062,00 €

60.750,00 €

4.537,00 €

54.450,00 €

2018

4.950,00 €

59.400,00 €

4.425,00 €

53.100,00 €

2017

4.800,00 €

57.600,00 €

4.350,00 €

52.200,00 €

2016

4.687,00 €

56.250,00 €

4.237,00 €

50.850,00 €

2015 

4.575,00 €

54.900,00 €

4.125,00 €

49.500,00 €

 

In der privaten Krankenversicherung wird für jede versicherte Person ein separater Beitrag erhoben. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund der Faktoren Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss, sowie der zu erbringenden Leistung. Im Gegensatz zur gesetzlichen werden hier Rückstellungen gebildet, das heißt vorhersehbare Kostensteigerungen durch die Altersentwicklung innerhalb einer Tarifgruppe werden durch eine Rücklagenbildung gemindert. Sollte sich der Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer ändern, bleibt der Beitrag für den Versicherten deshalb unverändert. Sie ist auch demographiefest, da die Prämien jeweils für die versicherte Tarifgruppe berechnet werden und nur für diese risikogerechte Beiträge erhoben werden und Zahlungen erfolgen. Beitragsanpassungen erfolgen für eine Tarifgruppe und nicht für den einzelnen Versicherten. Die Altersentwicklung wird sich auch in diesen Tarifgruppen in der Risikokalkulation niederschlagen und daher ebenso zu höheren Beiträgen führen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings nicht für alle im selben Maße. Sie ist tarifgruppenbezogen kalkuliert und damit vergreisungsgefährdet (d. h. sie beinhaltet nur einen Risikoausgleich innerhalb einer Tarifgruppe, aber keine Umverteilung mit weiteren Versichertengruppen im gleichen Versicherungsunternehmen).

Aufgrund der allgemein höheren Lebenserwartung von Frauen und einer anderen Risikobewertung bei der Gesundheitseinschätzung zahlen Frauen in der Regel höhere Beiträge als Männer. Letzteres hat sich ab dem 1. Januar 2008 aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), welches am 18. August 2006 in Kraft getreten ist, leicht geändert, da unterschiedliche Behandlung bei den Beiträgen und Leistungen nur zulässig ist, wenn die PKV-Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die Rechnungsgrundlagen beispielsweise für Männer und Frauen unterschiedlich sind. Das gilt explizit nicht für Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten. Zur Vermeidung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sind die Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten zukünftig in den Beiträgen nicht mehr nur von Frauen zu tragen, sondern zu gleichen Teilen von Frauen und Männern.

In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung nach dem Kostenerstattungsprinzip, das heißt, die Behandlung und die Therapie ist nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben, sondern kann vom Arzt, in Abstimmung mit dem Patienten, weitgehend frei bestimmt werden. Der Arzt stellt seine Rechnung dann nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Die Rechnung stellt der Arzt dem Patienten, da dieser sein Vertragspartner ist. Behandlungskosten eines Arztbesuches werden im Rahmen einer eventuellen Selbstbeteiligung (ab 1. Januar 2009 bis zu 5000 € im Jahr § 193 Abs. 3 VVG) vom Versicherungsnehmer übernommen. Der darüber hinausgehende Betrag wird dem Versicherungsnehmer von der Krankenversicherung erstattet, der Versicherungsnehmer bezahlt daraufhin den Arzt. Bei einer Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus im Normalfall direkt mit der Krankenversicherung ab, da der Versicherte durch seine Unterschrift auf der Versichertenkarte alle Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an das Krankenhaus abgibt. In der Apotheke geht der Versicherte meist in Vorleistung, da wenige Apotheken Medikamente auf Rechnung verkaufen.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der bislang beschränkte Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer dahingehend erweitert, dass ab dem Jahr 2010 unbegrenzt sämtliche Beiträge zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern, sofern die Leistungen der Grundversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung entsprechen. Beiträge für Zusatzleistungen (z. B. Einzelzimmer im Krankenhaus) sind nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.

Neugeborene von privat krankenversicherten Eltern können zudem über den Kontrahierungszwang (Annahmezwang) des § 198 VVG ohne Risikozuschläge und Wartezeiten im gleichen Umfang wie die Eltern versichert werden.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen hingegen sind verpflichtet, jeden Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten unabhängig von bestehenden Vorerkrankungen oder Behinderungen aufzunehmen. Bestand bei Beginn der Behinderung eine Familienversicherung nach § 10 SGB V, kann die kostenfreie Familienversicherung ohne Altersbegrenzung fortbestehen, so lange die Mitgliedschaft des Hauptversicherten besteht und keine eigene Versicherungspflicht des Behinderten besteht.

Zum Abschluss sei gesagt, dass der Wechsel in die private Krankenversicherung gut überlegt werden sollte und hier immer die persönliche Lebenssituation eine entscheidende Rolle spielt. Gerade die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Beiträge in der privaten Krankenversicherung stark gestiegen sind. Auch dies sollte bei der Überlegung bzgl. eines Wechsels in die private Krankenversicherung bedacht werden.

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