Grundfähigkeitsversicherung
Als Grundfähigkeitsversicherung oder auch Grundfähigkeits-Zusatzversicherung wird eine Risikoversicherung bezeichnet, die den Verlust von bestimmten definierten Grundfähigkeiten wie Gehen, Treppensteigen oder Autofahren durch Auszahlung einer monatlichen Rente auffangen soll. Sie kann als eigenständige Versicherung oder als Zusatzversicherung zu einer bereits bestehenden Versicherung abgeschlossen werden.
Allgemeines
Diese Art der Versicherung entstammt dem angelsächsischen Versicherungsmarkt und wurde erstmals im Jahr 2000 auf dem deutschen Markt angeboten. Sie kann als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung sowie zur Pflegeversicherung oder Schwere-Krankheiten-Vorsorge angesehen werden. Je nach Anbieter wird bei Verlust bestimmter grundlegender Fähigkeiten oder ab Erreichen der Pflegestufe 2 in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine monatliche Rente ausgezahlt. Die Frage, ob die versicherte Person im Leistungsfall noch weiterarbeiten kann oder will, spielt keine Rolle, solange die Beeinträchtigung besteht, wird die Rente gezahlt. Ursachen für den Verlust von Grundfähigkeiten können z. B. Unfälle, Kräfteverfall und Krankheiten sein. Die Grundfähigkeitsversicherung ermöglicht eine kostengünstige Absicherung der Arbeitskraft und die Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar.
Versicherte Risiken
Versicherungsunternehmen unterscheiden die versicherten Grundfähigkeiten anhand zweier Fähigkeitenkataloge.
Fähigkeitenkatalog 1
Sehen | Die versicherte Person kann auf beiden Augen nicht sehen. Die verbliebene Sehfähigkeit je Auge darf nicht höher als 1/25 der normalen Sehfähigkeit liegen. |
Sprechen | Die versicherte Person kann nicht sprechen. Das heißt, sie ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen. |
Sich orientieren | Die versicherte Person ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. |
Hände gebrauchen | Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen. |
Fähigkeitenkatalog 2
Hören | Die versicherte Person kann nicht hören. Das heißt, sie ist nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen. |
Gehen | Die versicherte Person kann keine 200 Meter über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen. |
Treppen steigen | Die versicherte Person kann keine Treppe hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten. |
Knien oder Bücken | Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder auf zu richten. |
Sitzen | Die versicherte Person ist nicht fähig, zwanzig Minuten lang auf einem Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen. |
Stehen | Die versicherte Person ist nicht fähig, zehn Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen. |
Greifen | Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch mit der linken Hand fähig, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen. |
Arme bewegen | Die versicherte Person kann nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an. |
Heben und Tragen | Die versicherte Person ist weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm fähig, einen Gegenstand von zwei Kilogramm von einem Tisch zu heben und fünf Meter weit zu tragen. |
Auto fahren | Die versicherte Person ist volljährig und aus medizinischen Gründen ist die Erteilung der Fahrerlaubnis für PKW nicht möglich; sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein. |
Eintreten des Versicherungsfalls
Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn die versicherte Person für einen definierten Zeitraum, regelmäßig zwischen 6 und 12 Monaten, nicht in der Lage war oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, eine der Grundfunktionen nach Katalog 1 oder drei der Grundfunktionen nach Katalog 2 auszuüben.
Steuerliche Behandlung
Beiträge zur Grundfähigkeitsversicherung können gem. § 10 EStG als Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die späteren Rentenleistungen sind lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern.