Frank Marschall Finanzplanung & Versicherungen

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Die Krankenversicherung in Deutschland erstattet den Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für die Behandlung bei Erkrankungen, bei Mutterschaft und oft auch nach Unfällen. Sie ist Teil des Gesundheits- und in vielen Ländern auch des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.

Grundlagen

In Deutschland gibt es in Bezug auf die Mitgliedschaft und Vertragsform zwei Arten der Krankenversicherungen:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
  • Private Krankenversicherung (PKV)

Grundsätzliche Unterschiede sind vor allem in Erhebungs- und Verteilungsmechanismen vorzufinden. Beide Versicherungsarten verhalten sich bzgl. Kostensteigerungen in der medizinischen Versorgung und der zunehmenden Langlebigkeit der Bevölkerung weitestgehend gleich.

In Deutschland sind 87 % der Krankenversicherten Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und 13 % privat krankenversichert (Stand 2009).

Geschichte

Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, im Reichs-Gesetzblatt vom 21. Juni 1883.

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde als erste Leistung 1883 aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Bismarck eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. Da zwei Drittel der Leistungen lohnabhängig waren, wurden die Beiträge lohnabhängig erhoben. Im Laufe der Zeit stieg der Anteil der lohnunabhängigen Leistungen stetig.

1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet. Für die Zielgruppe der Personen mit höherem Einkommen sowie für Selbstständige entwickelten private Krankenversicherungsunternehmen Angebote mit niedrigem Einstiegsbeitrag. Das gilt jedoch nur für jüngere Versicherte. Mit zunehmendem Alter der Versicherten steigen bei den privaten Versicherungen die Beiträge entsprechend dem zunehmenden Risiko dramatisch. Am höchsten sind sie ab dem Rentenalter.

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Anders als in der privaten Krankenversicherung zahlen alle Versicherten gleichermaßen, egal ob sie alt oder jung, dauerhaft krank oder gesund sind. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz staatlich vorgegeben. Er ist nicht risikoabhängig, sondern auf Einkommen oder berufliche Stellung bezogen. Der Beitragssatz enthält eine Umverteilungskomponente zugunsten von Geringverdienern und beitragsfrei Versicherten. Die gesetzliche Krankenversicherung ist umlagefinanziert (d. h. es werden keine (Alters-) Rückstellungen für die höheren Kosten älterer Versicherter gebildet) und sie ist nicht demographiegesichert (d. h. die Alterung der Bevölkerung führt zu tendenziell immer höheren Beitragssätzen). Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Die Versicherten erhalten Versicherungsleistungen in Form von Sachleistungen. Dafür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte, die in Zukunft durch die Gesundheitskarte abgelöst werden soll.

Die Versicherungspflicht gilt insbesondere für:

  • Beschäftigte (unterhalb gewisser Einkommensgrenzen)
  • Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld II u. a.)
  • Studierende
  • Rentner und Rentenantragsteller
  • bestimmte Familienangehörige von Pflichtversicherten (siehe auch Familienversicherung).

Eine Sonderregelung für freischaffende Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialversicherung.

Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich freiwillig weiter in der GKV zu versichern (Freiwillige Krankenversicherung), insbesondere für:

  • selbstständig Tätige
  • Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Personen nach dem Ende der Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a.).

Siehe auch die § 5, § 9 und § 10 SGB V.

Sofern keine vorherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, können ihr nicht beitreten

  • Selbstständige
  • Beamte
  • Asylbewerber
  • Sozialhilfeempfänger.

Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Die Leistungen werden aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt.

(Siehe auch § 264 SGB V)

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung wurden bis Ende 2008 jeweils im Entstehungsmonat direkt an die angegebene Krankenkasse abgeführt, seit 1. Januar 2009 ist der Gesundheitsfonds der Empfänger der Geldleistung. Bisher erfolgen die Einnahmen nahezu ausschließlich aus Beiträgen, künftig wird nach Anzahl der Versicherten je Krankenkasse aufgeschlüsselt. Die Beiträge wurden bisher paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt. Der zum 1. Juli 2005 eingeführte Sonderbeitrag (Beitragssatz 0,9 %) wird von den Arbeitnehmern alleine getragen.

Um die Beiträge und somit auch die so genannten Lohnnebenkosten zu begrenzen sowie um die Versicherten zu motivieren, einen gesunden Lebensstil zu führen, müssen Versicherte Zuzahlungen leisten, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen. Der Begriff Zuzahlungen bezeichnet einen Eigenanteil von 10 % der Kosten, z.B. für Arzneimittel je Verordnungszeile des ärztlichen Rezeptes. Der Begriff Eigenanteil bezeichnet einen klar abgrenzbaren Anteil am Gesamtaufwand des Genesungsprozesses und der medizinischen Versorgung. Es gibt jedoch keine Untersuchung, die zeigt, dass Zuzahlungen die Versicherten zu einem gesünderen Verhalten verleiten oder das System billiger machten. Es steht zu vermuten, dass durch Zuzahlungen bedingt Krankheiten verschleppt werden und dadurch die Kosten im System steigen könnten.

Ebenfalls wird eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal erhoben, die bei Vorsorgeuntersuchungen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) empfohlenen Impfungen sowie allgemeiner Kontrolle beim Zahnarzt nicht erhoben werden darf.

Allerdings ist die Zuzahlung auf maximal 2 % (schwerwiegend chronisch Kranke 1 %) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt.

Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK.

So genannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden den Patienten privat in Rechnung gestellt und nicht von der Krankenkasse gezahlt.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der bislang beschränkte Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer ab dem Jahr 2010 dahingehend erweitert, dass die vom Versicherten getragenen Beiträge unbegrenzt als Sonderausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Nicht abzugsfähig ist jedoch derjenige Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, der bei Arbeitnehmern auf die Finanzierung des Krankengeldes entfällt - im Rahmen einer typisierten Betrachtung wird dieser Anteil mit 4 % der Beiträge gleichgesetzt.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in der zweiten Erwerbslebenshälfte zu mindestens 90 % der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. Sie können die Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V). Witwen, Witwer und Waisen - egal welchen Alters - gelten ab Rentenbezug im Sinne des Gesetzes als Rentner.

Während es bis 1997 noch einen einheitlichen Beitragssatz für alle Rentner gab, ist für pflichtversicherte Rentner nunmehr der allgemeine Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse maßgeblich (§ 247 Abs. 1 SGB V), der je zur Hälfte von dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger zu tragen ist (§ 249a SGB V). Freiwillig versicherte Rentner müssen neben dem Beitrag den Zusatzbeitrag von 0,9 % nach § 241a SGB V zahlen, den sie jedoch allein tragen müssen.

Auch von Versorgungsbezügen, die neben oder anstelle der gesetzlichen Rente bestehen, müssen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden (§ 229 SGB V). Diese muss der Empfänger der Versorgungsbezüge allein tragen (§ 250 SGB V).

Seit 2004 sind Rentner bei Medikamenten zuzahlungspflichtig, wie alle gesetzlich Versicherten.

 

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