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09.02.2021, 13:38
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Neuigkeiten 2020
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13.03.2020
Krankengeld: Wann muss die Folge-AU vorliegen?
Quelle: Procontra online vom 06.03.2020 Florian Burghardt Berater Recht & Haftung
Um nach mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit weiter Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten, müssen rechtszeitig Folge-AUs eingereicht werden. Mit welcher Frist das geschehen muss, hat nun das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden.
Bei der Berechnung der Wochenfrist zur rechtzeitigen Abgabe der Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Detail beachtet werden.
Vermittler tun gut daran, auch ihren Kunden in einem Angestelltenverhältnis zum Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung zu raten. Denn falls die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert, wird aus der 100-prozentigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ein deutlich geringeres Krankengeld durch die Krankenkasse.
Dieses wollte auch ein damals 51-jähriger Mann weiter erhalten, nachdem er sich bereits in einer mehr als sechswöchigen Krankheitsphase befunden hatte. Dazu war eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) notwendig, die der Mann nach einem Arztbesuch per Post an seine Krankenkasse versandte.
Allerdings sei dies um einen Tag zu spät geschehen, wie die Kasse erklärte. Der Mann habe die Folge-AU nicht innerhalb der Frist von einer Kalenderwoche zugestellt, so die Argumentation. Deshalb sah sich die Krankenkasse nicht in der Pflicht, das Krankengeld weiter auszuzahlen. Dagegen klagte der Mann, nachdem sich der Fall nicht über eine Korrespondenz hatte regeln lassen.
Wochenfrist falsch berechnet
Mit Erfolg. Denn das zuständige Düsseldorfer Sozialgericht erklärte in seinem jüngst erschienen Urteil (Az.: S 9 KR 589/19), dass die Krankenkasse die Wochenfrist falsch berechnet hatte. „Die Wochenfrist beginne nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folge“, so das Gericht.
Im Falle des Mannes war die weitere Arbeitsunfähigkeit am 11.01.2019 eingetreten, die Wochenfrist habe daher am 12.01.2019 begonnen und mit Ablauf des 18.01.2019 geendet. Am 18.01.2019 hatte die Krankenkasse den Eingang der Folge-AU vermerkt. Somit sprach das Gericht dem Mann das Krankengeld zu. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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Neuigkeiten 2019 | ![]() |
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Blick auf Hausrat-Police lohnt sich - Verhaltenstipps für den Fall der Fälle 17.10.2018 Assekuranz Info Portal Der Schmuck zum Hochzeitstag, die antike Armbanduhr als Erinnerung an den Großvater oder das... mehr
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